LawMaker

Rechtsanwaltsgesetz

RAG

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das Rechtsanwaltswesen.

§ 2 Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:

  • Rechtsanwalt: Person mit der Befähigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberuf (Rechtsanwaltslizenz) im Sinne der Prozessordnungen;
  • Freier Rechtsanwalt: Rechtsanwälte, die einer Kanzlei angehören und nicht als Pflichtverteidiger für ein Gericht tätig sind.
Abschnitt 2
Rechtsanwaltslizenz

§ 3 Erwerb

Die Rechtsanwaltslizenz ist einer Person auf dessen Antrag hin zu erteilen, wenn sie

  1. das 2. juristische Staatsexamen an einer anerkannten Hochschule erworben hat,
  2. nicht bereits als hauptamtlicher Richter tätig ist,
  3. die Gewähr dafür bieten wird, dass sie ihre Mandanten gut und gleich vertreten, sowie dieses und andere Gesetze einhalten wird,
  4. in den letzten zwei Monaten nicht aufgrund eines Verbrechens verurteilt wurde, und
  5. keine Anhaltspunkte dafür bietet, in Konflikt mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu stehen.

§ 4 Entzug

1 Die Rechtsanwaltslizenz ist einer Person zu entziehen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 1 oder 5 nicht mehr erfüllt. 2 Im Übrigen soll ihr die Lizenz entzogen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 2 bis 4 nicht mehr erfüllt.

§ 5 Fachanwalt

(1)

Rechtsanwälte können ihre Rechtsanwaltslizenz um den Zusatz „Fachanwalt für …“ erweitern, wenn sie

  1. seit mindestens 2 Wochen eine Rechtsanwaltslizenz besitzen,
  2. bereits einige Verfahrenshandlungen bei Gericht vorgenommen oder Mandaten vertreten haben, und
  3. im gewählten Fachbereich eine besondere Kenntnis nachweisen können.
(2)

§ 3 Halbsatz 1 und § 4 Satz 1 gelten entsprechend.

(3)

Der Zusatz kann in folgenden Fachbereichen erlangt werden:

  • Strafrecht,
  • Zivilrecht
  • Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht
  • Verkehrsrecht
  • Familienrecht
  • Sozialrecht
  • Verfassungsrecht
(4)

Ein Rechtsanwalt kann gleichzeitig maximal zwei Zusätze tragen.

(5)

Das Tragen eines Zusatzes schließt nicht aus, dass der Rechtsanwalt Mandanten auch in allen anderen Fachbereichen gerichtlich vertreten darf.

Abschnitt 3
Rechte und Pflichten

§ 6 Grundsatz

Alle Rechtsanwälte haben so zu handeln, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen, aus der Treue zum Rechtsstaat und der verfassungsmäßigen Ordnung, ihren Mandanten bestmöglich zu ihrem Recht verhelfen.

§ 7 Kanzleizwang

(1)

Ein freier Rechtsanwalt muss, um als solcher tätig zu werden, genau einer Rechtsanwaltskanzlei angehörig sein.

(2)

1 Kanzleien werden gegründet, indem sie von einem Rechtsanwalt der für dieses Gesetz zuständigen Stelle angezeigt werden. 2 Übermittelt werden müssen ihre Bezeichnung, die angehörigen Rechtsanwälten, die Kontaktdaten der Kanzlei und ggf. ihr Fachbereich. 3 Für Kanzleien gilt § 4 entsprechend.

(3)

1 Die zuständige Stelle führt ein öffentliches Register aller Kanzleien. 2 Das Nichtveröffentlichen einer Kanzlei in diesem bedarf dessen Antrag.

§ 8 Schweigepflicht

Rechtsanwälte haben über die Informationen, die sie durch und über ihre Mandanten erlangt haben, gegenüber Dritten zu schweigen, auch wenn sie dadurch von einer bereits begangenen Straftat erfahren.

§ 9 Rechtsanwaltskosten

1 Freie Rechtsanwälte erheben maximal Kosten nach Anlage 1 dieses Gesetzes. 2 Höhere Kosten oder Pauschalbeträge in Form von Dienstverträgen sind nur bei juristischen Personen durch schriftlichen Vertrag zulässig. 3 Im Übrigen sind von Satz 1 abweichende Vereinbarungen nichtig.

§ 10 Überlastungsausgleich

(1)

1 Das zuständige Gericht kann einem freien Rechtsanwalt anordnen, zeitweilig, permanent oder für einen bestimmte Sache als Pflichtverteidiger tätig zu werden. 2 Bei temporärem Tätigwerden als Pflichtverteidiger wird der Rechtsanwalt nicht verbeamtet.

(2)

1 Das örtlich zuständige Landesministerium der Justiz kann einem Pflichtverteidiger anordnen, zeitweilig, permanent oder für einen bestimmte Sache als Staatsanwalt oder Richter tätig zu werden. 2 Bei temporärem Tätigwerden als Staatsanwalt oder Richter bleibt das Beamtenverhältnis unberührt.

(3)

Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn es die Geschäftslage akut erfordert.

Abschnitt 4
Pflichtverteidiger

§ 11 Pflichtverteidiger

Ein Rechtsanwalt kann sich, ohne einer Kanzlei anzugehören, dazu entscheiden, als verbeamteter Pflichtverteidiger beim Landesministerium der Justiz tätig zu werden.

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 12 Zuständigkeit

Zuständig für die Ausführung der Regelungen dieses Gesetzes ist das Staatsministerium der Justiz als Rechtsanwaltsbehörde.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich gegenüber anderen als Rechtsanwalt ausgibt, ohne die erforderliche Lizenz dafür zu besitzen (§ 3),
  2. Zusätze führt, zu denen er nicht die erforderliche Erlaubnis besitzt (§ 5),
  3. als freier Rechtsanwalt tätig wird, ohne einer Rechtsanwaltskanzlei anzugehören (§ 7),
  4. seine Schweigepflicht gegenüber seinen Mandanten verletzt (§ 8), soweit diese Verletzung nicht strafbewehrt ist, oder
  5. unerlaubt andere Rechtsanwaltskosten erhebt (§ 9).
(2)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind mit einem Bußgeld bis zu 100.000 EUR zu ahnden.

§ 14 Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu 90 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Lizenz dafür zu besitzen (§ 3), Mandanten vor Gericht vertritt.

§ 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Anlage 1
Rechtsanwaltskostenverzeichnis

§ 1 Rechtsanwaltskostenverzeichnis

(1)

In Strafsachen (Strafrecht)

  • Allgemeine Kosten einschließlich Beratung: 285,00 EUR
  • Außergerichtliche Vertretung: 510,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung einschließlich Bewährungssachen bei Vergehen: 1.100,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung einschließlich Bewährungssachen bei Verbrechen: 1.800,00 EUR
  • Rechtsmittelverfahren einschließlich Berufung bei Vergehen: 1.500,00 EUR
  • Rechtsmittelverfahren einschließlich Berufung bei Verbrechen: 2.200,00 EUR
  • Zuschlag bei Fachanwälten für Strafrecht: 13,85 %
(2)

In Zivilsachen (Zivilrecht, Arbeitsrecht)

  • Allgemeine Kosten einschließlich Beratung: 220,00 EUR
  • Außergerichtliche Vertretung: 360,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei einem Streitwert bis 1.000,00 EUR: 480,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei einem Streitwert bis 15.000,00 EUR: 560,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei einem Streitwert bis 50.000,00 EUR: 680,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei einem Streitwert bis 1.000.000,00 EUR: 760,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei einem Streitwert über 1.000.000,00 EUR: 880,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung bei unbestimmbarem Streitwert: 1.200,00 EUR
  • Zuschlag bei Fachanwälten für Zivilrecht: 15,10 %
(3)

Im Öffentlichen Recht (Allgemeines Verwaltungsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Verfassungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Beamtenrecht)

  • Allgemeine Kosten einschließlich Beratung: 225,00 EUR
  • Außergerichtliche Vertretung einschließlich behördlicher Widerspruch: 500,00 EUR
  • Gerichtliche Vertretung in allen o.g. Rechtsgebieten: 1.680,00 EUR
  • Rechtsmittelverfahren in allen o.g. Rechtsgebieten: 2.055,00 EUR
  • Zuschlag bei Fachanwälten für den zutreffenden Fachbereich: 18,25 %