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Staatsorganisationsgesetz

StOrgG

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den behördlichen Organisationsaufbau der Republik Oceara.

§ 2 Rechtsnatur

1 Behörden werden durch dieses Gesetz gegründet. 2 Sie sind öffentlich-rechtliche Körperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 3 Ihr Rechtsträger ist die Republik Oceara.

§ 3 Gliederung

Die Behörden gliedern sich in
  1. oberste Behörden (Ministerien),
  2. die allgemeine Behörde,
  3. obere Behörden und
  4. untere Behörden.

§ 4 Aufsicht

(1)
1 Dienstaufsicht ist die Aufsicht über das Verhalten der Beamten und deren dienstrechtlichem Verhältnis. 2 In Rahmen dieser Aufsicht kann die Aufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen und Anordnungen treffen.
(2)
1 Fachaufsicht ist die Aufsicht über die inhaltliche fachliche Arbeit und deren Rechtmäßigkeit. 2 Sie umfasst grundsätzlich eine unbeschränkte fachliche Weisungsbefugnis.
(3)
Die übergeordneten Behörde übernehmen die Fach- und Dienstaufsicht über ihre nachgeordneten Behörden, außer es ist gesetzlich ein anderes normiert.
Abschnitt 2
Oberste Behörden

§ 5 Ministerium des Staates

(1)
Das Ministerium ist für alle Anliegen der Allgemeinen Verwaltung, von Bildung, Wissenschaft, Kultur und des Sozialstaats zuständig.
(2)
Der Behördenleiter ist der Minister des Staates.

§ 6 Ministerium der Justiz

(1)
Das Ministerium ist für alle Anliegen der Justiz zuständig.
(2)
Der Behördenleiter ist der Minister der Justiz.

§ 7 Ministerium des Innern

(1)
Das Ministerium ist für alle Anliegen der Feuerwehr, Gesundheit und Polizei zuständig.
(2)
Der Behördenleiter ist der Minister des Innern.

§ 8 Ministerium für Finanzen und Infrastruktur

(1)
Das Ministerium ist für alle Anliegen der Finanzen, Steuern, des Verkehrs und sonstiger Infrastruktur zuständig.
(2)
Der Behördenleiter ist der Minister für Finanzen und Infrastruktur.

§ 9 Ministerium der Republikwehr

(1)
Das Ministerium ist für alle Anliegen der militärischen Verteidigung und des Bevölkerungsschutzes zuständig.
(2)
Der Behördenleiter ist der Ministergeneral der Republikwehr.
Abschnitt 3
Allgemeine Behörde

§ 10 Republikverwaltung

(1)
Die Republikverwaltung übernimmt Aufgaben aus mehreren ministeriallen Geschäftsbereichen.
(2)
Sie untersteht der Dienstaufsicht des Ministerium des Staates und der Fachaufsicht des Ministerium aus dessen Geschäftsbereich sie die jeweilige Aufgabe wahrnimmt.
Abschnitt 4
Obere Behörden
Unterabschnitt 1
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz

§ 11 Staatsanwaltschaft

Es wird die Staatsanwaltschaft gegründet.

§ 12 Justizvollzugsstelle

Es wird die Justizvollzugsstelle gegründet.
Unterabschnitt 2
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern

§ 13 Republikpolizei

Es wird die Republikpolizei gegründet.

§ 14 Oceara Staatsschutz- und Kriminalamt

Es wird das Oceara Staatsschutz- und Kriminalamt gebildet.

§ 15 Feuerwehr und Rettungsdienst Oceara

Es wird die Feuerwehr und Rettungsdienst Oceara gebildet.

§ 16 Staatskrankenhaus Oceara

Es wird das Staatskrankenhaus Oceara gebildet.
Unterabschnitt 3
Geschäftsbereich des Ministeriums der Republikwehr

§ 17 Republikwehr

Es wird die Republikwehr gebildet.
Abschnitt 5
Untere Behörden
Unterabschnitt 1
Behörden der Republikpolizei

§ 18 Polizeireviere

Es werden die Polizeireviere Nord und Süd gebildet.
Unterabschnitt
Behörden der Justizvollzugsstelle

§ 19 Staatsgefängnisse

Es wird das Staatsgefängnis Mitte gebildet.

§ 20 Justizvollzugsdienst

Es wird der Justizvollzugsdienst gebildet.